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Abschleppen vom Behindertenparkplatz nach 3 Minuten zulässig ? Ja
Verwaltungsgericht Hamburg
Urteil vom 06.09.2000
Az.: 3 VG 1658/00
Verwaltungsgericht Hamburg
Urteil vom 06.09.2000
Az.: 3 VG 1658/00
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Kostenerstattung
für einen sog. abgebrochenen Abschleppvorgang.
Die Klägerin ist Halterin des PKW VW mit dem amtlichen
Kennzeichen HH- .... Dieses Fahrzeug parkte am 26.1.1999 nach den Feststellungen
der Beklagten in der Zeit von 10.00 bis 10.07 Uhr in Hamburg auf einem eingerichteten
Parkplatz in Höhe des Gebäudes Rothenbaumchaussee 69. Der in Anspruch genommene
Parkplatz ist durch das Verkehrszeichen 315-66 mit dem Zusatzschild 1044/10
als Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
ausgewiesen. Da in dem Fahrzeug ein Schwerbehindertenausweis nicht ausgelegt
war, ordnete ein Mitarbeiter der Beklagten das Abschleppen des Fahrzeuges an.
Bevor das angeforderte Abschleppfahrzeug erschien, wurde der PKW indes entfernt.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 15.2.1999 forderte
die Beklagte die Klägerin auf, die ihr durch den abgebrochenen Abschleppvorgang
entstandenen Aufwendungen in Höhe von DM 132,40 zu erstatten.
In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch wandte die Klägerin
ein: Das Fahrzeug sei zwar vor dem Haus Rothenbaumchaussee 69 abgestellt worden.
Der Wagen habe jedoch nicht auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung gestanden. Die Beklagte wies den Widerspruch
der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27.3.2000 zurück: Die entstandenen
Kosten für den abgebrochenen Abschleppvorgang seien zu Recht festgesetzt worden.
Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid sei § 19 Abs. 1 VwVG. Nach den Feststellungen
des einschreitenden Polizeibediensteten sei das Fahrzeug jedenfalls in der Zeit
von 10.00 bis 10.07 Uhr auf einem für Schwerbehinderte reservierten Parkplatz
abgestellt worden, ohne daß der für die Inanspruchnahme dieses Parkplatzes erforderliche
Parkausweis im Fahrzeug ausgelegt gewesen sei. Bei der Benutzung von sog. Behindertenparkplätzen
durch Nichtberechtigte dürfe die Polizei auch dann, wenn keine konkrete Nachfrage
von Berechtigten zu erkennen sei, die verbotswidrig abgestellten Fahrzeuge abschleppen,
weil den berechtigten Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung anderenfalls
das Parken unzumutbar erschwert würde. Daß das Fahrzeug der Klägerin nicht auf
einem Behindertenparkplatz gestanden habe, sei unzutreffend. Der seinerzeit
einschreitende Polizeibedienstete sei nochmals gehört worden. Zwar habe dieser
sich nicht mehr daran erinnern können, in welchem Bereich der Parkzone der Wagen
abgestellt gewesen sei. Er sei sich indes sicher gewesen, dass das Fahrzeug
innerhalb des Schwerbehinderten vorbehaltenen Bereiches gestanden habe. Die
festzusetzenden Kosten seien schließlich auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Sie setzten sich zusammen aus einem Entgelt von DM 63,32 für den Abschleppunternehmer,
einer Personalkostenpauschale von DM 57,-- und dem Gemeinkostenzuschlag in Höhe
von 10 % auf die Summe.
Die Klägerin hat am 26.4.2000 Klage erhoben. Sie behauptet,
das Fahrzeug sei lediglich drei Minuten in der Rothenbaumchaussee abgestellt
gewesen. Das Fahrzeug sei dort kurzfristig aufgrund eines dringenden Apothekenbesuches
geparkt worden. Der in der Nähe des Abstellortes praktizierende Arzt, Dr. Thomas
Menzel, Rothenbaumchaussee 119, habe verschiedene Medikamente dringend benötigt.
Im übrigen sei die streitige Forderung verjährt.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 15.2.1999 und
den Widerspruchsbescheid vom 27.3.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt
die angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der Sachakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne
Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin
daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte ist berechtigt, gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 VwVG
von der Klägerin die Kosten des abgebrochenen Abschleppvorgangs zu verlangen
(1). Die festgesetzten Kosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden (2).
1. Rechtsgrundlage für den streitigen Kostenfestsetzungsbescheid
ist die Vorschrift des § 19 Abs. 1 VwVG. Danach sind die Kosten einer Ersatzvornahme
vom Pflichtigen zu erstatten. Sie werden von der Vollstreckungsbehörde nach
ihren Aufwendungen festgesetzt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Das geplante Abschleppen des Fahrzeuges der Klägerin wäre als Ersatzvornahme
gemäß §§ 14 lit. a, 27 VwVG rechtmäßig.
Das erkennende Gericht ist davon überzeugt, dass der Wagen
der Klägerin im Zeitpunkt des polizeilichen Tätigwerdens im Bereich einer in
der Rothenbaumchaussee eingerichteten Parkzone stand, die durch das Verkehrszeichen
315-66 (Parken auf Gehwegen) mit dem Zusatzzeichen 1044/10 (Rollstuhlfahrersymbol)
Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung vorbehalten war. Zwar
lässt sich der genaue Abstellort nicht mehr ermitteln. Nach der Stellungnahme
des damals vor Ort tätigen Polizeibediensteten der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
steht indes zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug jedenfalls
im Bereich der in der Rothenbaumchaussee in Höhe der Nummer 69 eingerichteten
sog. Schwerbehindertenparkzone stand. Das Gericht hat keinen Anlass, die Richtigkeit
der Aussage des Polizeibediensteten in Zweifel zu ziehen.
Durch das Verkehrszeichen 315-66 in Verbindung mit dem
Zusatzschild 1044/10 wird eine eingeschränkte Parkerlaubnis für Schwerbehinderte
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung begründet und gleichzeitig das Parken entgegen
der auf dem Zusatzschild angezeigten Parkbeschränkung untersagt. Zudem geht
von diesem Verkehrsschild das als Dauerverwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung
zu qualifizierende und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare
Gebot aus, ein dort verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug unverzüglich zu entfernen.
Das durch das Verkehrszeichen verkörperte Wegfahrgebot ist auch gegenüber der
Klägerin wirksam geworden. Denn die Bekanntgabe eines Verkehrsschildes erfolgt
nach bundesrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (§§ 39 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a, 45 Abs. 4 StVO) durch Aufstellung, die eine besondere Form
der öffentlichen Bekanntgabe beinhalten (vgl. BVerwG, NJW 1997, S. 1021 ff).
Das von den Vorschriftszeichen ausgehende Gebot, das Fahrzeug
unverzüglich zu entfernen, durfte nach den Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts
im Wege der Ersatzvornahme zwangsweise durchgesetzt werden. Die rechtlichen
Voraussetzungen für die Durchführung der Ersatzvornahme gem. §§ 18 Abs. 1 lit.
c, 27 VwVG waren vorliegend erfüllt. Die durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen
sind - wie bereits ausgeführt - entsprechend den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 VwGO unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten
sofort vollziehbar. Ihre Durchsetzung durfte gem. § 27 VwVG ohne Berücksichtigung
der weiteren in § 18 Abs. 2 VwVG niedergelegten Voraussetzungen erfolgen, da
eine Störung der öffentlichen Sicherheit nicht auf andere Weise als die sofortige
Ersatzvornahme beseitigt werden konnte. Das Parken des Pkw verstieß nämlich
gegen §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 3 Nr. 8 c StVO und erfüllte zugleich den Tatbestand
einer Ordnungswidrigkeit gem. § 49 Nr. 1 und 12 StVO. Diese Störung der öffentlichen
Sicherheit hätte in der gegebenen Situation nicht auf andere Weise als durch
die Entfernung des PKW im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden können. Der
einschreitende Polizeibeamte war insbesondere nicht verpflichtet, Nachforschungen
über den Verbleib des Fahrzeugführers anzustellen, zumal dessen Rückkehr völlig
ungewiss war (vgl. BVerwG, DVBl. 1983, S. 1066 f). Anhaltspunkte dafür, dass
der Fahrer ohne Schwierigkeiten und Verzögerungen hätte festgestellt und zur
Beseitigung des Verstoßes veranlasst werden können, bestanden nicht. Insbesondere
hat die Klägerin nicht vorgetragen, etwa durch Hinterlassen einer entsprechenden
Information selbst Vorkehrungen dafür getroffen zu haben, dass sie bzw. der
Fahrer leicht, kurzfristig und zuverlässig erreichbar ist. Auch musste sich
dem handelnden Polizeibeamten nach den sonstigen Umständen nicht der Versuch
einer Halter- bzw. Fahrerermittlung aufdrängen. Das erkennende Gericht verkennt
insoweit nicht, dass sich der Abstellort des klägerischen Fahrzeuges in unmittelbarer
Nähe einer Apotheke befand. Die Rothenbaumchaussee liegt indes - darauf kommt
es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend an - im Universitätsviertel Hamburgs.
Es bestand daher kein Anlass zu der Annahme, der Fahrzeugführer könnte in unmittelbarer
Nähe des Abstellortes und damit in greifbarer Entfernung wohnhaft oder geschäftsansässig
sein. Vielmehr durfte der einschreitende Beamte etwa annehmen, dass der Fahrzeugführer
Student ist und sich in den Räumen einer der diversen in der Nähe angesiedelten
Fachbereiche aufhält. Ebenso wie der tatsächliche Verbleib war deshalb auch
der mögliche Rückkehrzeitpunkt des Fahrers völlig unklar und ungewiss.
Die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges der Klägerin
hätte auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 VwVG konkretisierte Verhältnismäßigkeitsprinzip
verstoßen. Weder die Entscheidung der Beklagten, überhaupt zu vollstrecken,
noch ihre Entscheidung hinsichtlich der Auswahl und Anwendung des Zwangsmittels
wäre vorliegend unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beanstanden gewesen.
Zu Recht hat die Beklagte die Störung der öffentlichen Sicherheit höher bewertet
als die der Klägerin durch das Abschleppen ihres Fahrzeuges zugefügten Nachteile.
Die Entfernung des Fahrzeuges wäre nämlich ein geeignetes Mittel gewesen, die
eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Ein anderes
als das ausgewählte Zwangsmittel wäre vorliegend nicht in Betracht gekommen.
Die Anwendung des Zwangsmittels hätte bei der Klägerin auch zu keinen Nachteilen
geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis gestanden
hätten. Die Folgen des Abschleppens hätten sie nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt
bzw. belastet. So wäre die Wiedererlangung des Fahrzeuges für die Klägerin mit
keinem - nennenswerten - Zeitaufwand verbunden gewesen. Die Kosten für einen
vollzogenen Abschleppvorgang, die erfahrungsgemäß bei etwa DM 180,-- gelegen
hätten, wären verhältnismäßig gering. Diese Nachteile stehen zu dem mit der
Maßnahme erstrebten Erfolg ersichtlich in keinem Missverhältnis. Das erkennende
Gericht folgt insoweit den Entscheidungen des VGH Kassel (NVwZ 1987, 910 f)
und des VGH München (NJW 1989, 245 f), wonach zugunsten der Schwerbehinderten
an der Freihaltung der Behindertenparkplätze von Kraftfahrzeugen, die nicht
diesem Personenkreis zuzuordnen sind, in aller Regel ein erhebliches öffentliches
Interesse besteht, das den privaten Belangen der hier nicht parkberechtigten
Fahrer oder Halter auch dann, wenn sie durch das Abschleppen ihrer Kraftfahrzeuge
mit den Abschleppkosten und gewissen Mühen zur Wiedererlangung ihres Fahrzeuges
belastet sind, vorgeht. Diese Interessenabwägung entspricht dem Willen des Gesetzgebers,
der durch Schaffung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung für diesen Personenkreis bestehende Schwierigkeiten durch vorrangige
Ausweisung von Parkeinrichtungen für Schwerbehinderte beseitigen wollte (BT-Drucks.
8/3150 S. 4, 9 und 17). Dass dieses überwiegende öffentliche Interesse nicht
nur an der Schaffung von Behindertenparkplatzen besteht, sondern in gleichem
Maße an ihrer Freihaltung von unberechtigten Fahrzeugen, ist die logische Fortführung
des Schutzzweckes. Angesichts der besonderen Hilfsbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit
müssen Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung darauf vertrauen
können, dass ihnen die speziell für sie eingerichteten Parkplätze jederzeit
zur Verfügung stehen und diese notfalls mit polizeilicher Hilfe freigemacht
werden, wenn sie von Fahrzeugen nicht berechtigter Verkehrsteilnehmern rechtswidrig
benutzt werden. Ob durch das klägerische Fahrzeug tatsächlich ein parkberechtigter
Behinderter an der Benutzung des Behindertenparkplatzes gehindert wurde, ist
angesichts des vorstehend beschriebenen Schutzzweckes irrelevant.
Das erkennende Gericht hält des weiteren dafür, dass zur
Durchsetzung des öffentlichen Interesses an der Freihaltung von Behindertenparkplätzen
für Berechtigte die zwangsweise Entfernung verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge
bereits nach einem Verkehrsverstoß von zeitlich kurzer Dauer erfolgen darf.
Insoweit folgt es allerdings nicht der Rechtsprechung des VGH Kassel (NVwZ 1987,
S. 910, 911), wonach in stark frequentierten großstädtischen Innenstadtbereichen
das Abschleppen verbotswidrig auf Schwerbehindertenparkplätzen abgestellter
Fahrzeuge (erst) bei einem Verkehrsverstoß von etwa 15 Minuten Dauer zulässig
ist. Da im großstädtischen Verkehr jederzeit ein Schwerbehinderter mit seinem
Fahrzeug den für seinen Personenkreis eingerichteten Parkplatz aufsuchen kann,
gebietet es der mit der Einrichtung von Behindertenparkplätzen verfolgte Zweck,
ein dort verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug schon nach wenigen Minuten abschleppen
zu lassen. Schwerbehinderte sind als Teilnehmer am Straßenverkehr auf die besondere
Rücksichtnahme der übrigen Verkehrsteilnehmer angewiesen. Wollte man die Polizei
erst bei einem Verkehrsverstoß von etwa einer viertel Stunde als berechtigt
ansehen, ein auf einem Schwerbehindertenparkplatz verbotswidrig abgestelltes
Fahrzeug abschleppen zu lassen, würde das mit der Parkbevorrechtigung verfolgte
Anliegen in nicht hinzunehmender Weise leer laufen. Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäß
von einzelnen Verkehrsteilnehmern begangene Verkehrsverstöße andere Autofahrer
verleiten, sich ebenfalls verkehrswidrig zu verhalten. Angesichts dessen ist
es auch aus generalpräventiven Gründen geboten, dass auf Behindertenparkplätzen
verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge von der Polizei bereits nach wenigen Minuten
zwangsweise entfernt werden.
Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, wie
lange das klägerische Fahrzeug verbotswidrig auf dem Behindertenparkplatz abgestellt
war. Das erkennende Gericht hält nämlich dafür, dass angesichts der mit der
Einrichtung von Behindertenparkplätzen verbundenen und vorstehend beschriebenen
gesetzgeberischen Intention schon ein Verkehrsverstoß von drei Minuten ausreichend
ist, um unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Abschleppanordnung zu
rechtfertigen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug - so wie die
Klägerin vorgibt - auf dem Behindertenparkplatz geparkt wurde, um in der in
unmittelbarer Nähe befindlichen Apotheke eilige Medikamente zu besorgen. Denn
Grund und Anlass, warum ein Fahrzeug verbotswidrig abgestellt worden ist, haben
bei der Prüfung der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Abschleppanordnung regelmäßig
außer Betracht zu bleiben. Dies folgt bereits daraus, dass für den vor Ort befindlichen
Polizeibeamten nicht erkennbar und feststellbar ist, welche Gründe einen Fahrzeugführer
bewogen haben, das Fahrzeug verbotswidrig abzustellen. Im übrigen steht bei
dem hier zur Prüfung gestellten Polizeirecht der Gesichtspunkt der Effektivität
der Gefahrenabwehr und nicht ein persönlicher Schuldvorwurf im Vordergrund.
Die Kostentragungspflicht der Klägerin folgt aus § 16
Abs. 1 lit. a VwVG; denn auch an sie war das in den Vorschriftszeichen verkörperte
und öffentlich bekannt gegebene Wegfahrgebot gerichtet.
2. Der Kostenfestsetzungsbescheid ist auch der Höhe
nach nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keine Bedenken, dass die
Beklagte eine Erstattungsforderung für eine Maßnahme geltend macht, die nicht
zur Durchführung gelangt ist. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts,
der sich das erkennende Gericht anschließt, erfasst § 1 Abs. 2 der aufgrund
der §§ 19 Abs. 1, 77 VwVG erlassenen VKO auch Aufwendungen für abgebrochene
Abschleppvorgänge (vgl. HmbOVG, Urteil vom 28.3.2000 - 3 Bf 215/98 -). Nach
§ 10 Abs. 1 VKO entsteht die Pflicht zur Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme
und zur Zahlung des Gemeinkostenzuschlags bereits mit der Erteilung des Auftrags
an Dritte. Demzufolge kommt es nicht darauf an, ob die Ersatzvornahme anschließend
- mithin nach Auftragserteilung - tatsächlich durchgeführt wird oder ob es ihrer
- wie dies bei abgebrochenen Abschleppvorgängen regelmäßig und auch vorliegend
der Fall ist - nicht mehr bedarf, weil die Störung bereits anderweitig beseitigt
worden ist.
Der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch ist schließlich
nicht verjährt. In § 76 Abs. 4 Satz 1 VwVG ist bestimmt, dass die Kostenforderung
zugleich mit der Hauptforderung, im übrigen in zwei Jahren verjährt. Die Verjährungsfrist
beginnt gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 VwVG mit dem Ablauf des Jahres, in dem die
Forderung fällig geworden ist. Die Fälligkeit der streitgegenständlichen Kostenforderung
wiederum bemisst sich nach § 16 VKO, wonach die Forderung auf Erstattung der
Kosten der Ersatzvornahme, auf Zahlung des Gemeinkostenzuschlags und auf Zahlung
einer erhöhten Gebühr mit der Festsetzung fällig wird. Da der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid
im Februar 1999 zugestellt worden ist, kann die Einrede der Verjährung ersichtlich
nicht durchgreifen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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