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Verbraucherinsolvenz
Was ist eine Verbraucherinsolvenz ?
1. Anwendungsbereich
2. Außergerichtlicher Einigungsversuch
3. Eröffnungsantrag
3.1 Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch
3.2 Schuldenbereinigungsplan
3.3 Verzeichnisse mit Auskünften zur schuldnerischen Vermögenslage
3.4 Antrag auf Restschuldbefreiung
3.5 Antragsform
3.6 Rechtsfolge eines unvollständigen Eröffnungsantrags
4. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
4.1 Vorläufiges Ruhen des Verfahrens über anhängige Eröffnungsanträge
4.2 Anhörung der Gläubigerinnen und Gläubiger
4.3 Einwendungen der Gläubigerinnen und Gläubiger gegen den
Schuldenbereinigungsplan
4.4 Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung
4.5 Rechtswirkungen des angenommenen Schuldenbereinigungsplans
5. Fortgang des Verfahrens nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsplans
Das Insolvenzverfahren dient dazu, bei Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) einer
Schuldnerin oder eines Schuldners das vorhandene Vermögen zu verwerten und den
Erlös gleichmäßig an die Gläubigerinnen und Gläubiger zu verteilen. Außerdem
wird redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern Gelegenheit gegeben, sich von den
restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Für zahlungsunfähige Verbraucherinnen
und Verbraucher sowie ehemals gewerblich Tätige, die weniger als 20
Gläubigerinnen oder Gläubiger haben und gegen die keine Forderungen aus
Arbeitsverhältnissen bestehen, legt die Insolvenzordnung (InsO) besondere Regeln
fest. Zunächst sind ernsthafte Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung mit
den Gläubigerinnen und Gläubigern erforderlich. Nach der Antragstellung prüft
das Gericht nochmals, ob eine Verständigung über einen Schuldenbereinigungsplan
Aussicht auf Erfolg hat. Ist ein erfolgreicher Abschluss des
Schuldenbereinigungsplans nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht
möglich, so entscheidet das Gericht über die Eröffnung des vereinfachten
Insolvenzverfahrens.
1. Anwendungsbereich
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für alle natürlichen Personen,
die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben,
die zwar eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren
Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus
Arbeitsverhältnissen bestehen. Als überschaubar gelten die Vermögensverhältnisse
nur, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger
hat (§ 304 InsO).
Wie das allgemeine Insolvenzverfahren betrifft auch das
Verbraucherinsolvenzverfahren nur Fälle, in denen ein Insolvenztatbestand
(Eröffnungsgrund) vorliegt. Bei natürlichen Personen ist Eröffnungsgrund die
eingetretene oder die drohende Zahlungsunfähigkeit. Es muss eine Situation
entstanden sein, in der die Schuldnerin oder der Schuldner gegenwärtig oder in
absehbarer Zukunft nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
pünktlich und vollständig zu erfüllen (§§ 17, 18 InsO).
2. Außergerichtlicher Einigungsversuch
Insolvente Personen können die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen nur beantragen, wenn sie zuvor einen ernsthaften Versuch unternommen
haben, sich mit ihren Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung
außergerichtlich zu einigen. Dies ist zwingende Voraussetzung für das
gerichtliche Verfahren und bei der Antragstellung nachzuweisen (§ 305 Abs. 1 Nr.
1 InsO).
Dem Einigungsversuch muss ein geordneter Plan zugrunde liegen. Es reicht nicht
aus, wenn nur allgemein bei den Gläubigerinnen und Gläubigern angefragt wird, ob
sie zu einer gütlichen Einigung bereit sind. Die Schuldnerin oder der Schuldner
hat ihnen einen Vorschlag für die angemessene Bereinigung der Schulden zu
unterbreiten. In der Regel wird dies ein Zahlungsplan sein, in dem feste Raten
und genaue Zahlungstermine genannt werden, die an die Stelle der ursprünglich
geschuldeten Zahlungen und der hierfür geltenden Termine treten sollen.
Ein ernsthafter Einigungsversuch erfordert auch, dass die Schuldnerin oder der
Schuldner die Einkommens-und Vermögensverhältnisse offen legt. Die
Gläubigerinnen und Gläubiger müssen anhand der Angaben beurteilen können, ob die
vorgeschlagene Abänderung der Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist und ob
sie den finanziellen Möglichkeiten der Schuldnerin oder des Schuldners
entspricht.
3. Eröffnungsantrag
Scheitert die außergerichtliche Einigung trotz ernsthaften Bemühens, so kann die
Schuldnerin oder der Schuldner beim Insolvenzgericht die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragen (§ 305 InsO). Der Plan gilt bereits dann als
gescheitert, wenn eine Gläubigerin oder ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung
betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Einigung
aufgenommen wurden (§ 305 a InsO).
3.1 Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch
Mit dem schriftlichen Antrag ist die Bescheinigung einer geeigneten Person oder
Stelle vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit
den Gläubigerinnen und Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage
eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag
erfolglos versucht worden ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Außerdem sind die
Gründe für das Scheitern der außergerichtlichen Einigung darzulegen und der Plan
beizufügen.
Ist der außergerichtliche Plan gescheitert, weil eine Gläubigerin oder ein
Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen über die außergerichtliche Einigung
die Zwangsvollstreckung betrieben hat, ist in der Bescheinigung anzugeben, um
welche Gläubigerin oder welchen Gläubiger es sich hierbei handelt, und welche
Zwangsvollstreckungsmaßnahme ergriffen wurde.
Geeignete Personen, die eine Bescheinigung über den außergerichtlichen
Einigungsversuch ausstellen dürfen, sind die Angehörigen der rechtsberatenden
Berufe (Anwaltschaft, Notariat oder Steuerberatung). Im Zweifel entscheidet das
Insolvenzgericht über die Eignung einer Person. Eine geeignete Stelle muss von
der Bezirksregierung Düsseldorf (nach einem behördlichen Prüfungsverfahren)
förmlich anerkannt worden sein (Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung vom
23. Juni 1998 - GV. NW. 1998, 435). Deshalb sollten Schuldnerinnen oder
Schuldner, die Hilfe von einer in der Schuldner/Insolvenzberatung tätigen Stelle
erhoffen, sich frühzeitig vergewissern, dass die Stelle von der Bezirksregierung
Düsseldorf als "geeignete Stelle" anerkannt worden ist.
(siehe auch Wo finde ich eine Schuldnerberatungsstelle ?)
3.2 Schuldenbereinigungsplan
Zusammen mit dem Eröffnungsantrag ist ein Schuldenbereinigungsplan vorzulegen (§
305 Abs. 1 Nr.4 InsO). In ihm ist darzustellen, wie die Schuldnerin oder der
Schuldner sich eine Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern über die
abschließende Bereinigung der Schulden vorstellt. Dabei sind einerseits die
schuldnerischen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu
berücksichtigen, andererseits aber auch die Interessen der Gläubigerinnen und
Gläubiger sowie die Gründe, die zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung
geführt haben. Der Schuldenbereinigungsplan sollte einen vollstreckbaren Inhalt
haben (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO). Er sollte daher insbesondere genau
regeln, welche Leistungen die Schuldnerin oder der Schuldner zu welchem
Zeitpunkt an welche Gläubigerin oder welchen Gläubiger zu erbringen hat. Auch
andere Regelungen des Plans sollten hinreichend bestimmt sein. Als
Anknüpfungspunkt für den Beginn von Zahlungsfristen sollte der Zeitpunkt gewählt
werden, zu dem das Insolvenzgericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans
feststellt (§ 308 Abs. 1 Satz 1 InsO).
In den Schuldenbereinigungsplan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften,
Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubigerinnen und Gläubiger von diesem
berührt werden sollen (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Der Schuldenbereinigungsplan
kann Anpassungsklauseln für den Fall vorsehen, dass sich die wirtschaftlichen
oder familiären Verhältnisse der Schuldnerin oder des Schuldners wesentlich
ändern, z. B. durch Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Familienzuwachs.
3.3 Verzeichnisse mit Auskünften zur schuldnerischen Vermögenslage
Außerdem hat die Schuldnerin oder der Schuldner bei der Antragstellung vier
Verzeichnisse mit Angaben zur Einkommens- und Vermögenslage vorzulegen:
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens
(Vermögensverzeichnis),
eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des vorstehenden Verzeichnisses
(Vermögensübersicht),
ein Verzeichnis der Gläubigerinnen und Gläubiger (mit genauen und vollständigen
Namen und Strassen-Anschriften),
ein Verzeichnis der gegen die Schuldnerin oder den Schuldner gerichteten
Forderungen (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Allen Verzeichnissen ist die Erklärung beizufügen, dass die in ihnen enthaltenen
Angaben richtig und vollständig sind. Sind die Angaben in einem Verzeichnis
vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständig, kann dies dazu führen, dass
später die Restschuldbefreiung verweigert wird (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). Die
Unvollständigkeit kann eine weitere schwerwiegende Folge haben:
Zahlungserleichterungen, die ein angenommener Schuldenbereinigungsplan vorsieht,
gelten nicht gegenüber solchen Gläubigerinnen und Gläubigern, die in den
Verzeichnissen bewusst oder unbewusst nicht aufgeführt sind, so dass ihnen der
Schuldenbereinigungsplan nicht zugestellt werden konnte. Diese Gläubigerinnen
und Gläubiger können weiterhin ihre gesamten Forderungen geltend machen (§ 308
Abs. 3 Satz 1 InsO). Soll eine Forderung vollständig bestritten werden, so ist
sie mit dem Betrag 0,00 in das Forderungsverzeichnis aufzunehmen.
3.4 Antrag auf Restschuldbefreiung
Abschließend hat die Schuldnerin oder der Schuldner zu erklären, ob die
Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt wird oder nicht (§ 305 Abs. 1 Nr. 2
InsO). Näheres über das Verfahren zur Restschuldbefreiung ergibt sich aus einem
besonderen Merkblatt, das bei den Gerichten erhältlich ist. Wird ein Antrag auf
Stundung der Verfahrenskosten gestellt, so ist er zwingend mit dem Antrag auf
Restschuldbefreiung zu verbinden.
3.5 Antragsform
Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens sind für die Bescheinigung, die Erklärung zu einem
Restschuldbefreiungsantrag, das Vermögensverzeichnis sowie die
Vermögensübersicht und für den Schuldenbereinigungsplan Vordrucke zu verwenden.
Die Vordrucke können bei den Insolvenzgerichten angefordert werden oder aus dem
Internet heruntergeladen werden.
3.6 Rechtsfolge eines unvollständigen Eröffnungsantrags
Wenn dem Eröffnungsantrag nicht alle vorgeschriebenen Erklärungen und Unterlagen
vollständig beigefügt sind, erhält die Schuldnerin oder der Schuldner eine
Mitteilung des Gerichts. Der Antrag muss sodann innerhalb eines Monats ergänzt
werden. Geschieht dies nicht, so gilt der Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als
zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 InsO). Der Antrag wird vom Gericht nicht mehr
bearbeitet. Es ergeht keine Entscheidung. Auch ein etwa gestellter Antrag auf
Restschuldbefreiung wird gegenstandslos.
4. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Das Gericht entscheidet zunächst darüber, ob es auf der Grundlage des
vorgelegten Schuldenbereinigungsplans einen weiteren Einigungsversuch
durchführt. Vor dieser Entscheidung hat es die Schuldnerin oder den Schuldner
anzuhören. Ist ein erfolgreicher Abschluss des
Schuldenbereinigungsplanverfahrens nach der freien Überzeugung des Gerichts
nicht zu erwarten, so kann es auf die Durchführung des
Schuldenbereinigungsplanverfahrens verzichten. Entscheidet sich das Gericht für
einen weiteren Einigungsversuch, fordert es die Schuldnerin oder den Schuldner
auf, die für die Zustellung an die Gläubigerinnen und Gläubiger erforderliche
Zahl von Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht
innerhalb von 2 Wochen bei Gericht einzureichen. Wird diese Aufforderung nicht
befolgt, so gilt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als
zurückgenommen. Das Verfahren ist also beendet.
4.1 Vorläufiges Ruhen des Verfahrens über anhängige Eröffnungsanträge
Solange über den Schuldenbereinigungsplan nicht entschieden ist, betreibt das
Gericht die Verfahren über die anhängigen Eröffnungsanträge, auch diejenigen von
Gläubigerinnen und Gläubigern, nicht weiter. Diese Verfahren ruhen (§ 306 Abs.
1, 3 InsO). Das Gericht kann allerdings Sicherungsmaßnahmen anordnen (z. B. die
Zwangsvollstreckung in das schuldnerische Vermögen untersagen oder einstweilen
einstellen, § 21 InsO). Sind solche Maßnahmen bereits angeordnet, so bleiben sie
in Kraft (§ 306 Abs. 2 InsO).
4.2 Anhörung der Gläubigerinnen und Gläubiger
Ist der Eröffnungsantrag vollständig und soll das
Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt werden, so stellt das Gericht den
von der Schuldnerin oder vom Schuldner benannten Gläubigerinnen und Gläubigern
eine Abschrift des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht zu. Die
weiteren von der Schuldnerin oder dem Schuldner eingereichten Verzeichnisse legt
das Gericht zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf seiner Geschäftsstelle
bereit. Darüber hinaus fordert es die Gläubigerinnen und Gläubiger auf, zu den
Verzeichnissen und dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb eines Monats Stellung
zu nehmen.
Jede angeschriebene Gläubigerin und jeder angeschriebene Gläubiger hat die
Angaben über die eigene Forderung in dem bei Gericht niedergelegten
Forderungsverzeichnis zu überprüfen und dem Gericht die erforderlichen
Ergänzungen mitzuteilen. Äußert sich eine Gläubigerin oder ein Gläubiger nicht,
so gilt das Schweigen als Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan und als
Verzicht auf bestehende Forderungen, die in den übersandten Unterlagen nicht
angegeben sind (§ 307 Abs. 1, 2, § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Für den Fall der Beteiligung von Inkassounternehmen wird darauf hingewiesen,
dass diese nur bei anwaltlicher Vertretung eine wirksame Stellungnahme zu dem
Schuldenbereinigungsplan abgeben können. Wenn Gläubigerinnen oder Gläubiger dem
Plan innerhalb der Monatsfrist widersprochen haben oder es zur Förderung einer
einvernehmlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint, gibt das Gericht der
Schuldnerin oder dem Schuldner Gelegenheit, den Plan zu ändern oder zu ergänzen.
Hierzu setzt es eine Frist. Anschließend werden die Änderungen oder Ergänzungen,
soweit notwendig, nochmals den Gläubigerinnen und Gläubigern zur Stellungnahme
zugestellt. Auch hier gilt wiederum das Schweigen als Zustimmung zum
schuldnerischen Vorschlag und als Verzicht auf bestehende höhere Forderungen (§
307 Abs. 3 InsO).
4.3 Einwendungen der Gläubigerinnen und Gläubiger gegen den
Schuldenbereinigungsplan
Gläubigerinnen oder Gläubiger, die mit dem Plan nicht einverstanden sind, müssen
ihre Ablehnung in der schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Gericht
unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Wenn eine Mehrheit der Gläubigerinnen
und Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ablehnt, ist der Plan gescheitert.
Auf die Gründe der Mehrheit kommt es dann nicht an. Stimmt aber die Mehrheit der
Gläubigerinnen und Gläubiger (Kopf- und Summenmehrheit) dem Plan zu, so kann die
Minderheit ihn nur verhindern, wenn ihre Ablehnung auf sachgerechten Gründen
beruht.
Die Einwendungen, die eine Gläubigerin oder ein Gläubiger gegen den Plan geltend
machen kann, sind im Gesetz im Einzelnen aufgeführt (§ 309 Abs. 1, 3 InsO).
Es sind Folgende:
Die Forderung der widersprechenden Gläubigerin oder des widersprechenden
Gläubigers ist wesentlich höher als in dem vorgelegten Forderungsverzeichnis
angegeben (§ 307 Abs. 1 Satz 2, § 309 Abs. 3 InsO).
Die widersprechende Gläubigerin oder der widersprechende Gläubiger wird im
Verhältnis zu den übrigen Gläubigerinnen und Gläubigern nicht angemessen an den
vorgesehenen Leistungen der Schuldnerin oder des Schuldners beteiligt (§ 309
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
Die widersprechende Gläubigerin oder der widersprechende Gläubiger wird durch
den Plan wirtschaftlich schlechter gestellt, als es bei Durchführung des
Insolvenzverfahrens und des anschließenden Verfahrens zur Restschuldbefreiung
der Fall wäre (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).
Die Schuldnerin oder der Schuldner hat im Forderungsverzeichnis Schulden
aufgeführt, bei denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob sie überhaupt oder
jedenfalls in dieser Höhe bestehen (§ 309 Abs. 3 InsO).
4.4 Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung
Der Schuldenbereinigungsplan kommt zustande, wenn entweder keine Gläubigerin und
kein Gläubiger Einwendungen erhebt oder die Mehrheit der Gläubigerinnen und
Gläubiger, hier berechnet nach Köpfen und Forderungssummen, zustimmt und das
Gericht die Einwendungen der widersprechenden Beteiligten durch eine Zustimmung
ersetzt (§ 309 InsO).
Der Antrag auf Ersetzung der fehlenden Zustimmung kann von der Schuldnerin oder
dem Schuldner sowie von jeder Gläubigerin oder jedem Gläubiger gestellt werden.
Vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag erhalten die widersprechenden
Beteiligten, deren Ablehnung durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzt werden
soll, Gelegenheit, die Einwendungen (vgl. Ziffer 4.3) im Einzelnen zu begründen.
Dabei sind tatsächliche Behauptungen, auf die der Widerspruch gestützt wird,
durch Versicherung an Eides statt oder geeignete Urkunden glaubhaft zu machen (§
309 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Sind die Einwendungen der widersprechenden Beteiligten vom Gesetz nicht als
Ablehnungsgrund anerkannt oder sind sie nicht glaubhaft gemacht, so wird die
fehlende Zustimmung der Beteiligten vom Gericht ersetzt. Nach Rechtskraft aller
Ersetzungsbeschlüsse gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen.
4.5 Rechtswirkungen des angenommenen Schuldenbereinigungsplans
Die Annahme des Schuldenbereinigungsplans wird vom Gericht in einem gesonderten
Beschluss förmlich festgestellt. Der angenommene Plan hat die rechtlichen
Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs (§ 308 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 794 Abs. 1
Nr. 1 ZPO). Die Schuldnerin oder der Schuldner hat nicht mehr die ursprünglichen
Forderungen der vom Plan erfassten Gläubigerinnen und Gläubiger zu erfüllen,
sondern nur noch die im Plan festgelegten Leistungen zu erbringen. Der Plan ist
allerdings ein vollstreckbarer Titel, der den beteiligten Gläubigerinnen und
Gläubigern die Möglichkeit gibt, wegen ihrer Forderungen aus dem Plan in das
schuldnerische Vermögen zu vollstrecken.
Gläubigerinnen oder Gläubiger, die von der Schuldnerin oder dem Schuldner nicht
benannt waren und deshalb keine Gelegenheit hatten, am Zustandekommen des
Schuldenbereinigungsplans mitzuwirken, können weiterhin ihre gesamten
Forderungen gegen die Schuldnerin oder den Schuldner geltend machen (§ 308 Abs.
3 Satz 1 InsO).
Mit der Annahme des Plans sind zugleich alle anhängigen Anträge auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung erledigt. Sie gelten als
zurückgenommen (§ 308 Abs. 2 InsO). Dies schließt nicht aus, dass neue
Eröffnungsanträge gestellt werden können, wenn die Schuldnerin oder der
Schuldner erneut zahlungsunfähig wird.
5. Fortgang des Verfahrens nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsplans
Findet der Schuldenbereinigungsplan nicht die erforderliche Zustimmung der
Gläubigerinnen und Gläubiger oder erweist sich auch nur eine einzige Einwendung
eines widersprechenden Beteiligten als berechtigt, so ist er gescheitert. In
diesem Fall wird das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzve
rfahrens wieder aufgenommen (§ 311 InsO).
Dass der Eröffnungsgrund der drohenden oder bereits eingetretenen
Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wird nach dem bisherigen Ablauf des Verfahrens im
Allgemeinen feststehen. Das Gericht wird deshalb nun insbesondere prüfen, ob das
frei verfügbare Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners (die spätere
Insolvenzmasse) voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens
zu decken. Zu diesem Zweck kann das Gericht eine Sachverständige oder einen
Sachverständigen mit der weiteren Aufklärung der schuldnerischen
Vermögensverhältnisse beauftragen.
Die Schuldnerin oder der Schuldner ist verpflichtet, bei der Aufklärung
mitzuwirken. Zusätzlich zu den Angaben in den Antragsunterlagen sind dem Gericht
vollständig und wahrheitsgemäß alle Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung
über die Eröffnung des Verfahrens erforderlich sind. Dabei sind - anders als im
Strafprozess - auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen (§§ 20, 97
InsO).
Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es, wenn nach der Überzeugung des
Gerichts die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Hierzu gehören die
Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des künftigen Treuhänders (§
26 Abs. 1, § 54 InsO). Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, so kann das Gericht
der Schuldnerin oder dem Schuldner auf Antrag die Verfahrenskosten stunden.
Voraussetzung für eine solche Stundung ist insbesondere, dass das
Schuldnervermögen voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten nicht
ausreicht und kein Dritter einen Verfahrenskostenvorschuss leistet. Über die
Einzelheiten der Stundung informiert ein separates Merkblatt, das bei den
Insolvenzgerichten erhältlich ist. Die Deckung muss nicht unbedingt in einer
ausreichenden Insolvenzmasse bestehen. Die Beteiligten können die
Voraussetzungen für die Eröffnung auch dadurch schaffen, dass sie aus anderen
Mitteln einen Kostenvorschuss einzahlen oder - soweit das Vermögen
voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken – eine Stundung
der Verfahrenskosten beantragen. Über die Voraussetzungen, unter denen eine
Stundung bewilligt werden kann, informiert ein separates Merkblatt, das bei den
Insolvenzgerichten erhältlich ist.
Steht die Kostendeckung nicht fest und wird auch keine Stundung der
Verfahrenskosten bewilligt, so wird der Eröffnungsantrag mangels Masse
abgewiesen. Damit ist zugleich auch eine angestrebte Restschuldbefreiung der
Schuldnerin oder des Schuldners gescheitert. Das Gesetz sieht die
Restschuldbefreiung nur für Fälle vor, in denen das Insolvenzverfahren eröffnet
worden ist (§§ 286, 289 InsO
Für natürliche Personen, die
keine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben oder für
natürliche Personen, die zwar eine selbständige berufliche Tätigkeit ausgeübt
haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind (weniger als 20
Gläubiger), sieht §304 InsO zwingend ein vereinfachtes Verfahren, eben das
Verbraucherinsolvenzverfahren, vor. Danach sind Personen, die noch aktiv eine
selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben vom Verbraucherinsolvenzverfahren
ausgeschlossen.
Das
Verbraucherinsolvenzverfahren bietet dem Schuldner dabei besonders zwei
Vorteile, zum einen besteht die Möglichkeit mit den Gläubigern einen
Schuldenbereinigungsplan zu vereinbaren, zum anderen gilt ein vereinfachtes
Verfahren.
Der Schuldenbereinigungsplan
Der Schuldner kann in einem
Schuldenbereinigungsplan darstellen, wie er sich einen gütlichen Ausgleich mit
seinen Gläubigern vorstellt, dabei stehen dem Schuldner alle Möglichkeiten, wie
etwa Stundung, Ratenzahlungen, Erlasse usw. offen. Dieser Plan und eine
Vermögensübersicht des Schuldners ist vom Insolvenzgericht den vom Schuldner
genannten Gläubigern zuzustellen. Diese haben dann einen Monat Zeit um dazu
Stellung zu nehmen. Stimmen dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der
benannten Gläubiger zu und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden
Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtansprüche, so gilt der
Schuldenbereinigungsplan als angenommen. Dies gilt nicht, wenn ein nicht
zustimmender Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern unangemessen
benachteiligt wird oder er durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich
schlechter gestellt wird als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens. Wird der
Schuldenbereinigungsplan angenommen, so findet kein Insolvenzverfahren statt und
die Befriedigung der Gläubiger richtet sich nach dem Schuldenbereinigungsplan.
Das vereinfachte Verfahren
Kommt es nicht zu einem
Schuldenbereinigungsplan, so findet ein Insolvenzverfahren ab. Für dieses gelten
aber vereinfachte Regeln, die sowohl zu einer Zeit- als auch zu einer
Kostenersparnis führen.
Die Restschuldbefreiung
Die Möglichkeit der
Restschuldbefreiung bietet sich für alle natürlichen Personen, unabhängig davon
welche berufliche Tätigkeit sie ausüben oder ausgeübt haben. Um zur
Restschuldbefreiung zu kommen muss der Schuldner zunächst ein Insolvenzverfahren
durchgeführt haben und nach dessen Abschluss müssen noch offene Forderungen
gegen ihn existieren. Von diesen Forderungen kann sich der Schuldner dann durch
die Restschuldbefreiung lösen.
Voraussetzungen
Um zu einer
Restschuldbefreiung zu kommen muss der Schuldner zunächst einen Antrag beim
Insolvenzgericht stellen. Allerdings wird die Restschuldbefreiung nur dem
redlichen Schuldner gewährt, dieser darf nach §290 InsO nicht:
wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt sein
Kredite oder öffentliche Mittel rechtswidrig erschlichen haben
Innerhalb einer zehn Jahres Frist vor Stellung des Antrags bereits eine
Restschuldbefreiung erlangt haben oder diese nach §§296 oder 297 InsO versagt
worden sein.
Verschwenderisch gehandelt haben
Auskunft- oder Mitwirkungspflichten verletzt haben, insbesondere falsche Angaben
gemacht haben
Folgen
Gewährt das Gericht die Restschuldbefreiung so ergeben sich für den Schuldner
diverse Folgen.
Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seines Einkommens über einen Zeitraum von
6 Jahren, ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an einen vom Gericht
bestimmten Treuhänder abtreten. Der Treuhänder verteilt dann das abgetretene
Vermögen an die Gläubiger.
Nach §295 InsO obliegt es dem Schuldner für die Dauer der Restschuldbefreiung
weiterhin:
er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und wenn er ohne Beschäftigung
ist muss er sich um eine solche bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit
ablehnen
Vermögen dass er durch Erbschaft erwirbt hat er zu 50% an den Treuhänder
herauszugeben
Wechsel des Arbeitsplatzes oder Wohnortes hat er unverzüglich dem
Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen
Zahlungen dürfen nur an den Treuhänder uns nicht an einzelne Gläubiger erfolgen
Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, so sind die Zahlungen an den
Treuhänder so zu bemessen als würde er ein angemessenes Arbeitsentgelt beziehen.
Wirkungen
Wird die Restschuldbefreiung erfolgreich durchgeführt, so wandeln sich alle
Forderungen gegen den Schuldner in unvollkommene Verbindlichkeiten um, das heißt
der Schuldner kann sie zwar weiterhin erfüllen, der Gläubiger kann aber nicht
aus Erfüllung klagen. Diese Wirkung gilt gegen alle Gläubiger, auch solche die
ihre Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht angemeldet haben.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen nach §302 InsO sind lediglich:
Forderungen gegen den Schuldner aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung
Geldstrafen
Forderungen gegen den Schuldner aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur
Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
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